Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot.
Die Preisangebote werden in EURO angegeben und erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
2. Zahlungsbedingungen.
Die Rechnung wird unter dem Tage des Abgangs der Ware bzw. der Teillieferung ausgestellt. Liegt bei der Fertigstellung oder nach Eintreten der Abnahmeverpflichtung keine Versandverfügung des Auftraggebers vor oder wird die Ware bei dem Lieferanten eingelagert, so wird die Rechnung unter dem Datum der Fertigstellung der Ware ausgefertigt.
Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug in Euro zu erfolgen.
Die Beträge sind durch Vorauszahlungen oder Lastschrifteinzug zu leisten. Auch Selbstabholung der Ware ist möglich.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. (Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Bankdiskont zu vergüten. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.) Bei Banküberweisung, Lastschrifteinzug und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Desgleichen hat der Lieferant das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Im Falle einer zurückgegebenen Lastschrift ist der Kunde in vollem Umfange zum Ersatz der anfallenden Bankgebühren verpflichtet. Angefallene Bankgebühren werden an den Kunden weiterberechnet. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungenen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt.
Die hergestellte Ware bleibt im Besitz des Anbieters bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel und kann ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit einer Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergehen. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt.
4. Lieferungen
gelten ab Oberham 2, 84335 Mitterskirchen (Geschäftsführer Dr. Michael Zauner), soweit nichts anders vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers. Der Versand der Ware ist über den Lieferanten versichert. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand.
5. Lieferzeit.
Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware die Geschäftsführeradresse verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung der Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
Für Überschreitungen der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht werden. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb wie im fremden, von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind – verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Kohlen- oder Kraftmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder den Lieferanten für etwa entstanden Schaden verantwortlich zum machen.
6. Lieferungsverzug.
Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
7. Beanstandungen
sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Waren besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden. Der Lieferant hat das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von drei Monaten, nachdem die Ware den Absender verlassen hat, bei dem Lieferanten eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit das von dem Lieferanten beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anfordern dem Auftraggeber zu Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschieden zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Lackierung usw. haftet der Lieferant nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren. Soweit bestimmte Sonderarbeiten durch eine dritte Firma ausgeführt werden, gelten die Lieferungsbedingungen der einschlägigen Branche, die auf Anfordern dem Auftraggeber zur Verfügung stehen. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.
8. Verpackung
aus Papier oder Pappe wird zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
9. Probemuster
werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteil wird.
10. Urheberrecht.
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Schilder ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten. Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Verfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
Nachbauten der Tafeln und Schriften sind ohne der Zustimmung des Lieferanten nicht zulässig.
11. Versicherungen.
Wenn die dem Lieferanten übergegeben Manuskripte oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst abzuschließen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
12. Satzfehler
werden nicht berichtigt; dagegen wird von dem Lieferanten infolge Unleserlichkeit der Datenvorgaben nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen keine Haftung übernommen. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Für die Rechtschreibung ist der „Duden“, letzte Ausgabe, maßgebend.
13 .Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer.
Der Lieferant behält sich das Recht vor, seinen Firmentext, sein Firmenzeichen oder seine Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen. Auf der Hoftafel selbst wird keinerlei Werbung angebracht.
14. Mündliche Abmachungen
bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Geschäftsführung.
16. Auftragsbestätigung.
Durch sorgfältige Kontrolle unserer Webseite, kann es jedoch dazu kommen, dass eine Auftragsbestätigung an uns nicht ankommt, der Auftrag kann natürlich dann nicht bearbeitet werden. Die Systemfehler können aufgrund hoher Bestellungen oder Besuchervolumens entstehen, für diese Fehler oder Ausfall der Zusendung der Auftragsbestätigung, haften wir nicht!
17. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist Deutsch.
18. Speicherung des Vertragstext
Der Vertragstext wird nur im Rahmen der Email gespeichert und steht im Nachhinein nicht mehr zur Verfügung.
19. Gewährleistung
Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs gewährleisten wir, dass die Produkte frei von Sach- und Rechtsmängeln gemäß § 434, § 435 BGB
Nach Eingang der bestllten Ware hat der Geschäftskunde diese umgehend auf Vollständigkeit und/oder etwaige Mängel hin zu prüfen und unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Wareneingang eine entsprechende Mängelanzeige schriftlich an dr.zauner@hoftafel.de zu schicken.
Die Dauer der Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Zugang der Ware. Der Kunde hat das Recht, den Mängel zu beseitigen bzw eine mangelfreie Sache zu verlangen.
Voraussetzung für die Gewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel nicht durch unsachgemäße Benutzung oder Beanspruchung entstanden ist. HInsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Mängel der Sache gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Im Falle des Rücktritts gilt § 346 BGB